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Dokument-ID: 074263

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 176. Deliktsfähigkeit des Kindes

idF BGBl. I Nr. 59/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2018

Soweit einem minderjährigen Kind nicht bereits früher ein Verschulden zugerechnet werden kann (§ 1310), wird es mit der Erreichung der Mündigkeit nach den schadensersatzrechtlichen Bestimmungen deliktsfähig.

(BGBl. I Nr. 59/2017)