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Dokument-ID: 074279
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 183. Erlöschen der Obsorge
idF BGBl. I Nr. 15/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2013
(1) Die Obsorge für das Kind erlischt mit dem Eintritt seiner Volljährigkeit.
(2) Der gesetzliche Vertreter hat dem volljährig gewordenen Kind dessen Vermögen sowie sämtliche dessen Person betreffenden Urkunden und Nachweise zu übergeben.
(BGBl. I Nr. 15/2013)