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Dokument-ID: 074219
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 142. Rechtsnachfolge in Abstammungsangelegenheiten
idF BGBl. I Nr. 59/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2018
Nach dem Tod der betroffenen Person kann die Feststellung der Abstammung, deren Änderung oder die Feststellung der Nichtabstammung von den Rechtsnachfolgern oder gegen diese bewirkt werden.
(BGBl. I Nr. 59/2017)