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Dokument-ID: 074169
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 19. Verfolgung der Rechte.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Jedem, der sich in seinem Rechte gekränkt zu seyn erachtet, steht es frey, seine Beschwerde vor der durch die Gesetze bestimmten Behörde anzubringen. Wer sich aber mit Hintansetzung derselben der eigenmächtigen Hülfe bedienet, oder, wer die Gränzen der Nothwehre überschreitet, ist dafür verantwortlich.