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Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
II. Personenrechte der Minderjährigen und sonstiger schutzberechtigter Personen
§ 21.
idF BGBl. I Nr. 59/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2018
(1) Minderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, stehen unter dem besonderen Schutz der Gesetze. Sie heißen schutzberechtigte Personen.
(BGBl. I Nr. 59/2017)
(2) Minderjährige sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; haben sie das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, so sind sie unmündig.