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Dokument-ID: 074174

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 23.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Im zweifelhalften Falle, ob ein Kind lebendig oder todt geboren worden sey, wird das Erstere vermuthet. Wer das Gegentheil behauptet, muß es beweisen.