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Dokument-ID: 074177
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 27.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
In wie fern Gemeinden in Rücksicht ihrer Rechte unter einer besonderen Vorsorge der öffentlichen Verwaltung stehen, ist in den politischen Gesetzen enthalten.