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Dokument-ID: 916136

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 261. Wirkungsbereich

idF BGBl. I Nr. 59/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2018

Die Vorsorgevollmacht kann für einzelne Angelegenheiten oder für Arten von Angelegenheiten erteilt werden.

(BGBl. I Nr. 59/2017)