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Dokument-ID: 916136
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 261. Wirkungsbereich
idF BGBl. I Nr. 59/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2018
Die Vorsorgevollmacht kann für einzelne Angelegenheiten oder für Arten von Angelegenheiten erteilt werden.
(BGBl. I Nr. 59/2017)