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Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
ARTIKEL X
Schluß- und Übergangsbestimmungen
idF BGBl. Nr. 566/1983 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1984
(Anm.: aus BGBl. Nr. 566/1983, zu den §§ 161,162 bis 162d ABGB, JGS Nr. 946/1811)
1. | Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft. |
2. | (1) Für die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wirksam gewordenen Legitimationen und deren Rechtsfolgen ist das bisher geltende Recht einschließlich des § 31 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes vom 3. November 1937, deutsches RGBl. I S 1146, und des § 22 Abs. 2, 5 bis 7 der Ersten Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 19. Mai 1938, deutsches RGBl. I S 533, maßgebend. (2) Die bisher geltenden Vorschriften sind in denjenigen gerichtlichen Verfahren weiter anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig gemacht worden sind. (3) Auf die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig gemachten Verfahren sind die bisher geltenden Bestimmungen des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes 1962 weiter anzuwenden. |
3. | – 5. (Anm.: Die Ziffern 3 bis 5 betreffen andere Rechtsvorschriften) |
6. | (Anm.: Vollziehungsklausel) |
7. | (Anm.: Vollziehungsklausel) |