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Dokument-ID: 1047883
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 3.
idF BGBl. I Nr. 135/2000 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2001
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2000, zu § 163e, JGS Nr. 946/1811)
(1) § 163e Abs. 1 ABGB gilt auch für Anerkenntnisse, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Standesbeamten zugekommen sind.
(2) § 163e Abs. 2 bis 4 ABGB gelten nur für Anerkenntnisse, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Standesbeamten zugekommen sind.