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Muster
Dokument-ID: 1047853
Artikel V
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Artikel V
In-Kraft-Treten
idF BGBl. I Nr. 104/2002 | Datum des Inkrafttretens 17.07.2002
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 104/2002, zu den §§ 392 – 397, JGS Nr. 946/1811)
(1) Art. IV tritt mit 1. Februar 2003 in Kraft.
(2) Die §§ 392 bis 397 ABGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes gelten nicht, wenn der Finder die verlorene oder vergessene Sache vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes entdeckt und an sich genommen hat.