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Muster
Dokument-ID: 1047873
Artikel X
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Artikel X
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 1. Verweisungen
idF BGBl. I Nr. 92/2006 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2007
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 92/2006, zu den §§ 268 und 273, JGS Nr. 946/1811)
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf die Sachwalterschaft nach § 273 ABGB verwiesen wird, tritt an die Stelle dieser Verweisung die Verweisung auf § 268 ABGB.