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Dokument-ID: 074641
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 538. Erbfähigkeit
idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017
Erbfähig ist, wer rechtsfähig und erbwürdig ist.
(BGBl. I Nr. 87/2015)