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Dokument-ID: 074806
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 728.
idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017
Mangels einer gültigen Erklärung des letzten Willens fällt die gesamte Verlassenschaft den gesetzlichen Erben zu. Hat der Verstorbene über einen Teil seines Vermögens nicht gültig verfügt, so kommt allein dieser den gesetzlichen Erben zu.
(BGBl. I Nr. 87/2015)