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Dokument-ID: 074818
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 740.
idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017
Sind von der Seite eines Elternteils beide Großeltern ohne Nachkommen verstorben, so fällt den von der anderen Seite noch lebenden Großeltern oder nach deren Tod deren Kindern und Nachkommen die gesamte Verlassenschaft zu.
(BGBl. I Nr. 87/2015)