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Dokument-ID: 771333

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 742. Mehrfache Verwandtschaft

idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017

Wenn jemand mit dem Verstorbenen mehrfach verwandt ist, genießt er von jeder Seite das Erbrecht, das ihm als einem Verwandten von dieser Seite gebührt.

(BGBl. I Nr. 87/2015)