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Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 753.
idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017
Bei der gesetzlichen Erbfolge der Kinder muss sich ein Kind auf Verlangen eines anderen Kindes eine Schenkung unter Lebenden (§ 781) anrechnen lassen, es sei denn, dass der Verstorbene die Schenkung aus Einkünften ohne Schmälerung des Stammvermögens gemacht hat oder den Erlass dieser Anrechnung letztwillig verfügt oder mit dem Geschenknehmer vereinbart hat. Dieser Vertrag und seine Aufhebung bedürfen der Schriftform.
(BGBl. I Nr. 87/2015)