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Dokument-ID: 074456
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
1) Durch den Thierfang;
§ 383.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Dieses gilt insbesondere von dem Thierfange. Wem das Recht zu jagen oder zu fischen gebühre; wie der übermäßige Anwachs des Wildes gehemmet, und der vom Wilde verursachte Schade ersetzet werde; wie der Honigraub, der durch fremde Bienen geschieht, zu verhindern sey; ist in den politischen Gesetzen festgesetzt. Wie Wilddiebe zu bestrafen seyn, wird in den Strafgesetzen bestimmt.