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Dokument-ID: 074476
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
3) von der Beute.
§ 402.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Ueber das Recht der Beute und der von dem Feinde zurück erbeuteten Sachen, sind die Vorschriften in den Kriegsgesetzen enthalten.