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Dokument-ID: 074454
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Titel und Art der unmittelbaren Erwerbung.
Die Zueignung.
§ 381.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Bey freystehenden Sachen besteht der Titel in der angebornen Freyheit, sie in Besitz zu nehmen. Die Erwerbsart ist die Zueignung, wodurch man sich einer freystehenden Sache bemächtigt, in der Absicht, sie als die seinige zu behandeln.