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Dokument-ID: 074454

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

Titel und Art der unmittelbaren Erwerbung.

Die Zueignung.

§ 381.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Bey freystehenden Sachen besteht der Titel in der angebornen Freyheit, sie in Besitz zu nehmen. Die Erwerbsart ist die Zueignung, wodurch man sich einer freystehenden Sache bemächtigt, in der Absicht, sie als die seinige zu behandeln.