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Dokument-ID: 074726

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 653. Gegenstand eines Vermächtnisses

idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017

(1) Jede Sache, die im Verkehr steht, vererblich ist und den Inhalt einer selbstständigen Forderung bilden kann, kann Gegenstand eines Vermächtnisses sein.

(2) Ist die vermachte Sache verpfändet oder sonst wie belastet, so hat der Vermächtnisnehmer auch die darauf haftenden Lasten zu übernehmen.

(BGBl. I Nr. 87/2015)