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Dokument-ID: 074733
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 659.
idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017
Kann oder will der Dritte oder der wahlberechtigte Vermächtnisnehmer nicht wählen, so hat das Gericht das Vermächtnis mit Rücksicht auf die Bedürfnisse des Vermächtnisnehmers zu bestimmen.
(BGBl. I Nr. 87/2015)