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Dokument-ID: 074748
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
6. Vermächtnis der Möbel und des Hausrats
§ 674.
idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017
Unter den Möbeln oder der Einrichtung werden nur die zum gewöhnlichen Gebrauch der Wohnung, unter dem Hausrat die zur Führung des Haushalts erforderlichen Sachen verstanden. Sachen zum Betrieb eines Unternehmens fallen im Zweifel nicht darunter.
(BGBl. I Nr. 87/2015)