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Dokument-ID: 074369

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

Erste Abtheilung des Sachenrechtes.
Von den dinglichen Rechten

Erstes Hauptstück
Von dem Besitze

§ 309. Inhaber. Besitzer.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat, heißt ihr Inhaber. Hat der Inhaber einer Sache den Willen, sie als die seinige zu behalten, so ist er ihr Besitzer.