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Dokument-ID: 074378
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 318. Der Inhaber hat noch keinen Titel;
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Dem Inhaber, der eine Sache nicht in seinem, sondern im Nahmen eines Andern inne hat, kommt noch kein Rechtsgrund zur Besitznahme dieser Sache zu.
und kann ihn nicht eigenmächtig erlangen.