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Dokument-ID: 074385
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 325. Ausnahme.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
In wie fern der Besitzer einer Sache, deren Verkehr verbothen; oder die entwendet zu seyn scheint, den Titel seines Besitzes anzuzeigen verbunden sey, darüber entscheiden die Straf- und politischen Gesetze.