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Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 335. Verbindlichkeit des unredlichen Besitzers.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Der unredliche Besitzer ist verbunden, nicht nur alle durch den Besitz einer fremden Sache erlangte Vortheile zurück zu stellen; sondern auch diejenigen, welche der Verkürzte erlangt haben würde, und allen durch seinen Besitz entstandenen Schaden zu ersetzen. In dem Falle, daß der unredliche Besitzer durch eine in den Strafgesetzen verbothene Handlung zum Besitze gelanget ist, erstrecket sich der Ersatz bis zum Werthe der besondern Vorliebe.