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Dokument-ID: 074392
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 331. c) des Aufwandes.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Hat der redliche Besitzer an die Sache entweder zur fortwährenden Erhaltung der Substanz einen nothwendigen, oder, zur Vermehrung noch fortdauernder Nutzungen einen nützlichen Aufwand gemacht; so gebührt ihm der Ersatz nach dem gegenwärtigen Werthe, in so fern er den wirklich gemachten Aufwand nicht übersteigt.