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Dokument-ID: 074394
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 333. Anspruch auf den Ersatz des Preises.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Selbst der redliche Besitzer kann den Preis, welchen er seinem Vormanne für die ihm überlassene Sache gegeben hat, nicht fordern. Wer aber eine fremde Sache, die der Eigenthümer sonst schwerlich wieder erlangt haben würde, redlicher Weise an sich gelöset, und dadurch dem Eigenthümer einen erweislichen Nutzen verschaffet hat, kann eine angemessene Vergütung fordern.