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Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 348. Verwahrungsmittel des Inhabers gegen mehrere zusammentreffende Besitzwerber.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Wenn der bloße Inhaber von mehreren Besitzwerbern zugleich um die Uebergabe der Sache angegangen wird, und sich Einer darunter befindet, in dessen Rahmen die Sache aufbewahrt wurde; so wird sie vorzüglich diesem übergeben, und die Uebergabe den Uebrigen bekannt gemacht. Kommt dieser Umstand Keinem zu Statten, so wird die Sache der Gewahrsame des Richters oder eines Dritten anvertraut. Der Richter hat die Rechtsgründe der Besitzwerber zu prüfen, und darüber entscheiden.