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Dokument-ID: 074517
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 434.
idF RGBl. Nr. 69/1916 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1917
Zur Übertragung des Eigentums an Liegenschaften, die in keinem Grundbuche eingetragen sind, muß eine mit den Erfordernissen der §§ 432 und 433 versehene Urkunde bei Gericht hinterlegt werden. An die Stelle der Bewilligung der Einverleibung tritt die Erklärung der Einwilligung zur Hinterlegung der Urkunde.