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Dokument-ID: 074520
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
oder c) durch Vermächtnis.
§ 437.
idF RGBl. Nr. 69/1916 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1917
Ebenso ist es, um das Eigentum eines vermachten unbeweglichen Gutes oder eines Bauwerkes zu erwerben, notwendig, daß die Sache dem Vermächtnisnehmer gemäß §§ 431 bis 435 übergeben werde. Bedingte Aufzeichnung in das öffentliche Buch; oder Vormerkung.