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Dokument-ID: 074525
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 442. b) der damit verbundenen Rechte;
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Wer das Eigenthum einer Sache erwirbt, erlangt auch die damit verbundenen Rechte. Rechte, die auf die Person des Uebergebers eingeschränkt sind, kann er nicht übergeben. Ueberhaupt kann niemand einem Andern mehr Recht abtreten, als er selbst hat.