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Dokument-ID: 074879

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 809. Übertragung des Erbrechts

idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017

Stirbt der Erbe, bevor er die angefallene Erbschaft angetreten oder ausgeschlagen hat, so treten seine Erben in das Recht, die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen, ein (§ 537).

(BGBl. I Nr. 87/2015)