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Dokument-ID: 074884
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
4. Aufforderung der Verlassenschaftsgläubiger
§ 813.
idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017
Der Erbe oder Verlassenschaftskurator kann zur Feststellung des Schuldenstandes beantragen, dass mit Edikt alle Gläubiger aufgefordert werden, ihre Forderungen binnen einer zu bestimmenden angemessenen Frist anzumelden. Dieses Edikt hat den Hinweis zu enthalten, dass bis zum Ablauf der Frist mit der Befriedigung der Gläubiger innegehalten werden kann.
(BGBl. I Nr. 87/2015)