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Dokument-ID: 074670

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

II. Anforderungen an den letzten Willen

§ 564. Höchstpersönliche Willenserklärung

idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017

Man kann seinen letzten Willen nur selbst erklären, den Erben nur selbst einsetzen und diese Erklärungen nicht einer dritten Person überlassen. Auch genügt die bloße Bejahung des Vorschlags einer dritten Person nicht.

(BGBl. I Nr. 87/2015)