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Dokument-ID: 074675
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 568.
idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017
Wer behauptet, dass ein sonst nach § 566 testierunfähiger Verstorbener bei Erklärung des letzten Willens testierfähig war (lichter Augenblick), hat dies zu beweisen.
(BGBl. I Nr. 87/2015)