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Dokument-ID: 074679
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 572. Motivirrtum
idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017
Auch wenn sich der vom Verstorbenen angegebene Beweggrund als falsch herausstellt, bleibt die Verfügung gültig, es sei denn, dass sein Wille einzig und allein auf diesem irrigen Beweggrund beruht hat.
(BGBl. I Nr. 87/2015)