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Dokument-ID: 074685
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 578. Eigenhändige Verfügung
idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017
Wer schriftlich ohne Zeugen letztwillig verfügen will, muss die Verfügung eigenhändig schreiben und eigenhändig mit seinem Namen unterschreiben. Die Beisetzung von Ort und Datum der Errichtung ist zwar nicht notwendig, aber ratsam.
(BGBl. I Nr. 87/2015)