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Dokument-ID: 074690

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 583. Notarielle Verfügung

idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017

Eine letztwillige Verfügung kann weiters vor zwei Notaren oder vor einem Notar und zwei Zeugen schriftlich oder mündlich errichtet werden. Die §§ 67 und 70 bis 75 Notariatsordnung sind anzuwenden.

(BGBl. I Nr. 87/2015)