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Dokument-ID: 074532
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 448. Arten des Pfandes.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Als Pfand kann jede Sache dienen, die im Verkehre steht. Ist sie beweglich, so wird sie Handpfand, oder ein Pfand in enger Bedeutung genannt; ist sie unbeweglich, so heißt sie eine Hypothek oder ein Grundpfand.