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Dokument-ID: 074928

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 853a.

idF BGBl. Nr. 306/1968 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1969

Für Grenzen von Grundstücken, die im Grenzkataster enthalten sind, finden die Bestimmungen der §§ 850 bis 853 keine Anwendung.