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Dokument-ID: 074920
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 847.
idF RGBl. Nr. 69/1916 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1917
Die bloße Teilung was immer für eines gemeinschaftlichen Gutes kann einem Dritten nicht zum Nachteile gereichen; alle ihm zustehenden Pfand-, Servituts- und anderen dinglichen Rechte werden nach wie vor der Teilung ausgeübt. Trifft jedoch die Ausübung einer Grunddienstbarkeit nur ein Teilstück, so erlischt das Recht hinsichtlich der übrigen Teile.