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Dokument-ID: 074931
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 856.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Alle Miteigenthümer tragen zur Erhaltung solcher gemeinschaftlichen Scheidewände verhältnismäßig bey. Wo sie doppelt vorhanden sind; oder das Eigenthum getheilt ist, bestreitet jeder die Unterhaltungskosten für das, was ihm allein gehört.