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Dokument-ID: 074573
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
b) der Feld-Servituten.
§ 477.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Die vorzüglichen Feld-Servituten sind:
- das Recht, eine Fußsteig, Viehtrieb oder Fahrweg auf fremden Grund und Boden zu halten;
- das Wasser zu schöpfen, das Vieh zu tränken, das Wasser ab- und herzuleiten;
- Das Vieh zu hüthen und zu weiden;
- Holz zu fällen, verdorrte Aeste und Reiser zu sammeln, Eicheln zu lesen, Laub zu rechen;
- zu jagen, zu fischen, Vögel zu fangen;
- Steine zu brechen, Sand zu graben, Kalk zu brennen.