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Dokument-ID: 074604
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Bestimmung in Rücksicht der Nutzungen;
§ 505.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Wer also das Gebrauchsrecht einer Sache hat, der darf, ohne Rücksicht auf sein übriges Vermögen, den seinem Stande, seinem Gewerbe, und seinem Hauswesen angemessenen Nutzen davon ziehen.