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Dokument-ID: 074620
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
2) der Fruchtnießung.
§ 520. In wie fern der Gebrauchsberechtigte oder der Fruchtnießer zur Sicherstellung verbunden sey.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
In der Regel kann der Eigenthümer von dem Gebrauchsberechtigten oder Fruchtnießer nur bey einer sich äußernden Gefahr die Sicherstellung der Substanz verlangen. Wird sie nicht geleistet; so soll die Sache entweder dem Eigenthümer gegen eine billige Abfindung überlassen, oder nach Umständen in gerichtliche Verwaltung gegeben werden.