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Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
b) der Erhaltung der Sache;
§ 513.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Der Fruchtnießer ist verbunden, die dienstbare Sache als ein guter Haushälter in dem Stande, in welchem er sie übernommen hat, zu erhalten, und aus dem Ertrage die Ausbesserungen, Ergänzungen und Herstellungen zu besorgen. Wird dessen ungeachtet der Werth der dienstbaren Sache bloß durch den rechtmäßigen Genuß ohne Verschulden des Fruchtnießers verringert; so ist er dafür nicht verantwortlich.