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Dokument-ID: 074615
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 515.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Kann oder will der Eigenthümer dazu sich nicht verstehen; so ist der Fruchtnießer berechtigt, entweder den Bau zu führen, und nach geendigter Fruchtnießung, gleich einem redlichen Besitzer, den Ersatz zu fordern; oder, für die durch Unterbleibung des Baues vermißte Fruchtnießung, eine angemessene Vergütung zu verlangen.