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Dokument-ID: 074587
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Recht der Ableitung des Regenwassers.
§ 490.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Wer das Recht hat, das Regenwasser von dem benachbarten Dache auf seinen Grund zu leiten, hat die Obliegenheit, für Rinnen, Wasserkästen und andere dazu gehörige Anstalten die Auslagen allein zu bestreiten.